(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt werden.
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen
1.
etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmigungen und
2.
die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitgestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber verteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
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