MOG
§ 1Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
- 1.
- in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
- 2.
- aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.
- 1.
- die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
- 2.
- die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
- a)
- auf Grund des EG-Vertrages oder
- b)
- auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
- 3.
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
- 4.
- Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016170972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d