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ModistAusbV

§ 5Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Umgang mit Kunden,
8.
Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,
9.
Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,
10.
Herstellen von Filz- und Strohhüten,
11.
Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,
12.
Ausgestalten von Kopfbedeckungen,
13.
Herstellen von Unterformen,
14.
Kopieren von Kopfbedeckungen,
15.
Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75aae5e5c1797fe59f746c1fe87d757b882d7388f940bb858561e365896320c9

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