ModistAusbV
§ 5Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Umgang mit Kunden,
- 8.
- Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,
- 9.
- Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,
- 10.
- Herstellen von Filz- und Strohhüten,
- 11.
- Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,
- 12.
- Ausgestalten von Kopfbedeckungen,
- 13.
- Herstellen von Unterformen,
- 14.
- Kopieren von Kopfbedeckungen,
- 15.
- Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR058000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75aae5e5c1797fe59f746c1fe87d757b882d7388f940bb858561e365896320c9