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ModistAusbV

§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75aae5e5c1797fe59f746c1fe87d757b882d7388f940bb858561e365896320c9

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