MntZollDVDV
§ 43Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und
- 5.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.
- 1.
- der Summe
- a)
- der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- b)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,
- c)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und
- d)
- der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
- der Zahl 75.
- 1.
- die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und
- 2.
- eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117910017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3fefa86be649bf1c08ed4c59468a62be7c30783b00ed62887d4b01e6b32c68f