(1) Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 zu entnehmen. Die Ausbildungsgebiete werden dabei nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam geprüft. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Ausbildungsgebiete wählen die Fragen aus.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus nicht mehr als sechs Auszubildenden bestehen. Die Dauer der Prüfung darf je Auszubildende oder Auszubildenden 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.
(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
1.
die mündliche Abschlussprüfung – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – als Einzelprüfung durchgeführt wird,
2.
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung – abweichend von Absatz 2 Satz 3 – 20 Minuten je Auszubildende oder Auszubildenden nicht unterschreiten darf,
3.
für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 – abweichend von § 39 Absatz 2 – auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn
1.
die technischen Einrichtungen für die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
2.
die Generalzolldirektion nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
a)
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,
b)
die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und
c)
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden anwesend sein. Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:
1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,
2.
Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbehörde,
3.
die Leiterinnen und Leiter der Direktionen der Generalzolldirektion und
4.
in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Ausbildungsgebiet die Bewertung vor. Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den vier Einzelbewertungen für die Ausbildungsgebiete ergibt.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Auszubildenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
(7) Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)
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