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MntZollDVDV

§ 30Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1) Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ermittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. Bei der Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.
(2) Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubildenden ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufgeführt:
1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung und
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117910017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3fefa86be649bf1c08ed4c59468a62be7c30783b00ed62887d4b01e6b32c68f

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