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MntZollDVDV

§ 29Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. In der Bestätigung sind anzugeben:
1.
der Ausbildungsabschnitt,
2.
das Ausbildungsgebiet,
3.
die Form des Leistungstestes sowie
4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.
Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbildungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117910017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3fefa86be649bf1c08ed4c59468a62be7c30783b00ed62887d4b01e6b32c68f

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