(1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie folgt gewichtet:
1.
die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
4.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
5.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3.
bei wem die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 1,00 erhöht. Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 0,50 erhöht.
(5) Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen.
(6) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. Die oder der Vorsitzende teilt jeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
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