(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden im Auswahlverfahren sowie bei Leistungstests und Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind die betroffenen Personen rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
2.
in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,
3.
in der praktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung,
4.
in der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung das Bundessprachenamt,
5.
in der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr und
6.
in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
Die Stelle, die über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet, ist auch für den Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 zuständig.
(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
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