MntDBwVVDV
§ 22Ausbildungsbeauftragte
- 1.
- in ihrer oder seiner Dienststelle
- a)
- die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und
- b)
- eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,
- 2.
- während der praktischen Ausbildung
- a)
- regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen und
- b)
- die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden in Fragen der praktischen Ausbildung zu beraten sowie
- 3.
- die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d