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MntDBwVVDV

§ 19Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
das Auswahlverfahren bestanden hat und
2.
nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch die Einstellungsbehörde die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund.
(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d

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