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§ 22Wiederholung von Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung und eine nicht bestandene Abschlussprüfung können jeweils einmal wiederholt werden.
(2) Die Zwischenprüfung kann frühestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung und spätestens bis zum Beginn des Abschlusslehrgangs wiederholt werden. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(3) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Abschlussprüfung wiederholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Prüfungskommission über die Wiederholungsfrist, die zu wiederholenden Teile der Ausbildung und die zu erbringenden Leistungstests. Die Wiederholungsfrist beträgt mindestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung und soll höchstens zwölf Monate betragen. Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee

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