(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil der Zwischen- oder Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Bundesverwaltungsamt beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit bereits abgegebene Klausuren gewertet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
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