Zum Gesetzesinhalt

MKSeuchV 2005

§ 31Behördliche Anordnungen

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
a)
eine Untersuchung,
b)
eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
c)
eine behördliche Beobachtung,
3.
eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR385700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290

XML-Quelle beim Herausgeber