MKSeuchV 2005
§ 31Behördliche Anordnungen
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- 1.
- für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
- c)
- eine behördliche Beobachtung,
- 3.
- eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290