3. WOMitbestG
§ 113Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
- 1.
- An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
- 2.
- Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
- 3.
- Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
- 4.
- Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
- 5.
- Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR174100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23d86baad8ed344c2edbb0c875dd70a89e82b9ac60db685393317ebaab3f412b