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3. WOMitbestG

§ 112Abberufungsausschreiben in Seebetrieben

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23d86baad8ed344c2edbb0c875dd70a89e82b9ac60db685393317ebaab3f412b

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