1. WOMitbestG
§ 86Abberufungsausschreiben, Wählerliste
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
- 1.
- das Datum seines Erlasses;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- die Bezeichnung der antragstellenden Person;
- 4.
- die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
- 5.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 6.
- dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
- 7.
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 8.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
- 9.
- wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Wählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Einsicht nehmen können;
- 10.
- dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 11.
- die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR168200002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd97ad903a239e6d0e5df6550f012feb8705b89b08b697695c485af1435a4a7c