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1. WOMitbestG

§ 77Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR168200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd97ad903a239e6d0e5df6550f012feb8705b89b08b697695c485af1435a4a7c

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