Zum Gesetzesinhalt

1. WOMitbestG

§ 38Stimmabgabe, Wahlvorgang

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 25 Abs. 4.
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR168200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd97ad903a239e6d0e5df6550f012feb8705b89b08b697695c485af1435a4a7c

XML-Quelle beim Herausgeber