1. WOMitbestG
§ 34Nachfrist für Wahlvorschläge
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
- 1.
- das Datum ihres Erlasses;
- 2.
- dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;
- 3.
- dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 4.
- dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;
- 5.
- dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Gericht bestellt werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR168200002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd97ad903a239e6d0e5df6550f012feb8705b89b08b697695c485af1435a4a7c