1. WOMitbestG
§ 18Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
- 1.
- das Abstimmungsausschreiben,
- 2.
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
- 3.
- eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
- 4.
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
- 1.
- für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
- 2.
- für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte ausmacht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR168200002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd97ad903a239e6d0e5df6550f012feb8705b89b08b697695c485af1435a4a7c