MitbestG
§ 39Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und Abstimmungsvorstände sowie die Aufstellung der Wählerlisten,
- 2.
- die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,
- 3.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 4.
- die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter,
- 5.
- die Errechnung der Zahl der Delegierten,
- 6.
- die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
- 7.
- die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens,
- 8.
- die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34 Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen,
- 9.
- die Stimmabgabe,
- 10.
- die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 11.
- die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8331a3bda1092566491d06bffd331f3e247d1333ac105a62c71c5a5f549b7bf