MitbestG
§ 29Abstimmungen
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8331a3bda1092566491d06bffd331f3e247d1333ac105a62c71c5a5f549b7bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13 DGBankSa
„… schlußgegenstand erneut zu beraten. Bei einer erneuten Abstimmung über den Beschlußgegenstand gemäß § 29 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei nochmaliger Stimmengleichheit eine zweite Stimme zu. 7. Über die Verhandl …“