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MitbestG

§ 2Anteilseigner

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8331a3bda1092566491d06bffd331f3e247d1333ac105a62c71c5a5f549b7bf

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