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MinStG

§ 99Ermächtigungen

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Kommission entsprechend Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts (§ 76) zu erlassen.
(4) Der Steuererhöhungsbetrag einer Unternehmensgruppe oder eines Teils der Unternehmensgruppe wird für Zwecke des § 54 mit null angesetzt, wenn für das betreffende Geschäftsjahr und das betreffende Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllt sind und die berichtspflichtige Geschäftseinheit für einen Safe Harbour optiert hat. Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Rechtsfolge (gesamte Unternehmensgruppe oder Teil der Unternehmensgruppe) der Safe-Harbour, die die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllen, zu erlassen.
(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
1.
die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,
2.
die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,
3.
die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und
4.
in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cc6604386b2cd4b3e67ebc245880ab9be560861ea598bc71f34d346e206d890

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