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MinStG

§ 93aNeubestimmung des Übergangsjahrs

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cc6604386b2cd4b3e67ebc245880ab9be560861ea598bc71f34d346e206d890

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