(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
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