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MinStG

§ 44Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um
1.
die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
2.
den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,
3.
Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,
4.
Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und
5.
Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).
(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cc6604386b2cd4b3e67ebc245880ab9be560861ea598bc71f34d346e206d890

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