MinStG
§ 4Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile
Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
- 1.
- im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind oder
- 2.
- nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf steht nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind.
- 1.
- die Einheit einer Unternehmensgruppe, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen Einheit hält, ohne dass an ihr von einer anderen Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung gehalten wird, oder
- 2.
- bei Unternehmensgruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 die Einheit selbst oder das Stammhaus im Fall von in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.
- 1.
- die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,
- 2.
- bei der mehr als 20 Prozent der Eigenkapitalbeteiligungen, die Anspruch auf ihren Gewinn geben, unmittelbar oder mittelbar von Personen gehalten werden, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, und
- 3.
- die weder oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.
- 1.
- jeder Rechtsträger oder
- 2.
- jede Einrichtung, die ein auf die eigene Geschäftstätigkeit bezogenes Rechnungslegungswerk aufstellt oder aufzustellen hat.
- 1.
- eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den betreffenden Steuerhoheitsgebieten als Betriebsstätte anzusehen ist, sofern die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets im Einklang mit den Grundsätzen dieses Abkommens besteuert werden;
- 2.
- bei Fehlen eines anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets auf einer Nettobasis besteuert wird, die der Besteuerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;
- 3.
- bei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet eine in diesem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die gemäß dem OECD-Musterabkommen als Betriebsstätte behandelt würde, sofern dieses Steuerhoheitsgebiet ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Artikels 7 des OECD-Musterabkommens vom 21. November 2017 für der Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte hätte oder
- 4.
- eine Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist, über die eine Einheit Tätigkeiten außerhalb ihres Belegenheitsstaats ausübt und die dieser Geschäftseinrichtung zurechenbare Einkünfte im Belegenheitsstaat der Einheit nicht besteuert werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18D0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cc6604386b2cd4b3e67ebc245880ab9be560861ea598bc71f34d346e206d890