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MinStG

§ 11Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit, ausgenommen Investmenteinheiten, entsteht in Höhe des ihr für das Geschäftsjahr nach Satz 3 zuzurechnenden Teils des Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 12 ein Ergänzungssteuerbetrag (Sekundärergänzungssteuerbetrag). Der Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des Satzes 1 entspricht der Summe der für alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Steuererhöhungsbeträge. Der der steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnende Teil ist wie folgt zu ermitteln:
Die Formel ist zweigeteilt als Addition: Anzahl der Beschäftigten der Geschäftseinheit im Inland geteilt durch die Anzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten im Inland, alles multipliziert mit 50 % plus Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheit im Inland geteilt durch den Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Inland, alles multipliziert mit 50 %
Der für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit nach Satz 3 berechnete Steuererhöhungsbetrag ist um den der obersten Muttergesellschaft sowie einer nachgeordneten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag im Sinne des § 9 dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit zu reduzieren, der aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhoben wird. § 12 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit vermittelnden Eigenkapitalbeteiligungen durch eine oder mehrere Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betreffende Geschäftsjahr in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cc6604386b2cd4b3e67ebc245880ab9be560861ea598bc71f34d346e206d890

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