MinStDV
§ 6Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit
Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes
- 1.
- für dieses Steuerhoheitsgebiet null beträgt oder
- 2.
- nicht einzelnen Geschäftseinheiten oder im Fall eines Joint Ventures nicht einzelnen Joint-Venture-Tochtergesellschaften zugeordnet werden muss.
- 1.
- eine Buchführung einsetzen, die eine steuerhoheitsgebietsbezogene Berichterstattung ermöglicht und die nach dem Mindeststeuergesetz erforderlichen Berechnungen genau und zuverlässig durchführt, einschließlich der Ermittlung des korrekten Belegenheitsstaats für jede Geschäftseinheit, sofern dies für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer relevant ist,
- 2.
- ein Verfahren einsetzen, das eine verlässliche Zuordnung der Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten ermöglicht und die Aggregation in den Konzernabschluss sicherstellt, und
- 3.
- ein Verfahren zur Identifizierung aller Mindeststeuer-relevanten Anpassungen in jedem Steuerhoheitsgebiet auf Basis von Einzelposten einsetzen, das ermöglicht, einzelne Posten der korrekten Geschäftseinheit zuzuordnen, wenn dies für die Genauigkeit der Hinzurechnungen und Kürzungen relevant ist.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 7.8.2026 I Nr. 235
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1750A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ffac4c80f04f436f0011ac886f13997085aed0ed5b3335ed8b8779b995e60d7