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MinStDV

§ 5Informationsaustausch; Verteilungsansatz

Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 Satz 2 des Mindeststeuergesetzes vor, so erfolgt die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an andere Steuerhoheitsgebiete im Wege des automatischen Austauschs.
(2) Den allgemeinen Abschnitt erhalten sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen entweder die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind.
(3) Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, wenn
1.
in ihnen Geschäftseinheiten belegen sind,
2.
in ihnen Joint Ventures oder Joint-Venture-Tochtergesellschaften belegen sind, auf die eine nationale Ergänzungssteuer erhoben wird, oder
3.
dort eine nationale Ergänzungssteuer auf staatenlose Geschäftseinheiten oder ein staatenloses Joint Venture erhoben wird.
(4) Alle staatsbezogenen Abschnitte erhält das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist. Diejenigen Steuerhoheitsgebiete, die Besteuerungsrechte nach einer anerkannten Primär- oder nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder nach einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer haben, erhalten zudem vorbehaltlich des Absatzes 5 die sie betreffenden staatsbezogenen Abschnitte.
(5) Steuerhoheitsgebiete mit einem Besteuerungsrecht nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung und einem Anteil am Sekundärergänzungssteuerbetrag von null erhalten nur den SES-Abschnitt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 7.8.2026 I Nr. 235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1750A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ffac4c80f04f436f0011ac886f13997085aed0ed5b3335ed8b8779b995e60d7

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