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MindNamÄndG

§ 3

Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten

Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140630997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35aa00d301c83f63d984c9f42a6e1c79d37ba289b1e3c2935116eab37539a9aa

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