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MindNamÄndG

§ 2

Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten

Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder oder deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140630997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35aa00d301c83f63d984c9f42a6e1c79d37ba289b1e3c2935116eab37539a9aa

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