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MindlohnÜbkG

§ 2

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203750929

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0981150ab873f8cc1d90212fec3626b47b75d08b84abb6fa10948bdc5e25eea4

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