Min/TafelWV
Anlage 6(zu § 9 Abs. 3)
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Angaben | Anforderungen |
| Mit geringem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l |
| Mit sehr geringem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l |
| Mit hohem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l |
| Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l |
| Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l |
| Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l |
| Fluoridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l |
| Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l |
| Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht überschreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten. |
| Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010360984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 292b4f9f68ab6532145403923a6b971639fe79783de2fc462851c4c3e8897f96