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Min/TafelWV

Anlage 1(zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1)

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1042;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser
Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Verunreinigungen vermieden werden und daß die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen. Insbesondere müssen
1.
die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein,
2.
Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter aus einem für das Mineralwasser geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, daß sie keine nachteilige chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verursachen,
3.
die Nutzungseinrichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs- und Abfüllanlagen, den hygienischen Anforderungen genügen,
4.
die Behältnisse so behandelt oder hergestellt sein, daß sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht verändern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010360984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 292b4f9f68ab6532145403923a6b971639fe79783de2fc462851c4c3e8897f96

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