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MilzbRbV

§ 2Impfungen

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

(1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für
1.
wissenschaftliche Versuche,
2.
Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefordert werden,
3.
Impfungen in Beständen, die einer besonderen Ansteckungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes ausgesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu benennen.
(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milzbrand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 31.3.2020 I 752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011720991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50bb4e1c2db44b7e4ec6d36369a69f9a48d410141e141b58f128723b011ba5ec

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