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MilzbRbV

§ 1

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;
3.
Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
4.
Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 31.3.2020 I 752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011720991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50bb4e1c2db44b7e4ec6d36369a69f9a48d410141e141b58f128723b011ba5ec

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