MilzbRbV
§ 1
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
- 1.
- Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;
- 3.
- Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
- 4.
- Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011720991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50bb4e1c2db44b7e4ec6d36369a69f9a48d410141e141b58f128723b011ba5ec