MilSeelsG
Art 4
Gesetz über die Militärseelsorge
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207010957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cdc737dc07033c50ec9762509fbc8e2c9aef7f54f981b9507f19319256a2085