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MilSeelsG

Art 1

Gesetz über die Militärseelsorge

(1) Dem in Bonn am 22. Februar 1957 unterzeichneten Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207010957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cdc737dc07033c50ec9762509fbc8e2c9aef7f54f981b9507f19319256a2085

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