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MiLoG

§ 1Mindestlohn

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Hinweis: Zur Anpassung des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 vgl. § 1 V v. 9.11.2020 I 2356, § 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 321 u. § 1 V v. 5.11.2025 I Nr. 268 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e8af5c6c3065a64ba2766d3a7489b3352f2b4438f954dd3f01029043f82532b

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