MilchTAusbV
§ 6Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin
- 1.
- Produktherstellung,
- 2.
- Milchtechnologie,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür
- a)
- Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einsetzen,
- b)
- Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,
- c)
- Rezepturen umsetzen,
- d)
- produktspezifische Untersuchungen bewerten und Maßnahmen ergreifen,
- e)
- Prozesse überwachen und die dazu notwendigen Dokumentationen durchführen,
- f)
- Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,
- g)
- Qualitätssicherungssysteme anwenden
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht:
- a)
- Herstellen von Konsummilch,
- b)
- Herstellen von Milcherzeugnissen,
- c)
- Herstellen von Butter,
- d)
- Herstellen von Käse;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt jeweils 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das jeweilige Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,
- b)
- Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe planen,
- c)
- Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kontrollieren und Maßnahmen aufzeigen,
- d)
- Qualitätssicherungssysteme erläutern,
- e)
- Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und auswählen,
- f)
- Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erläutern
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. Prüfungsbereich Produktherstellung | 60 Prozent, |
| 2. Prüfungsbereich Milchtechnologie | 30 Prozent, |
| 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend”,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Produktherstellung” mit mindestens „ausreichend”,
- 3.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend”,
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend”
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR042100010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd667efb412d50128e23018c8524f8178c6b2a5465eb50bcf0ca5db60f34c1a2