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MilchtAusbStEignV

Eingangsformel

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin

Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022700011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e30643fdfd8422fa28f2ef491bb021ea34e0d2fa95f2deed7f27f396f6132798

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