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MilchSoPrG

§ 9Weitere Verordnungsermächtigungen

Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1.
das Verfahren,
2.
die Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten vorgeschrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041010010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a7e9c39bf8289432c54f52b7cd59377fa9382b6d649ded0629ab535bbb55394

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