(1) Quoten von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus.
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
(3) Im Falle des § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
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