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MilchQBALMZustV

§ 2

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 74 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010260978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c59d63c7d48112bf54d5853b6b25ee97493059c70104973a135b1f51c0d6b562

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