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MilchQBALMZustV

§ 1

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität

Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 74 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010260978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c59d63c7d48112bf54d5853b6b25ee97493059c70104973a135b1f51c0d6b562

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