MilchPQV
§ 2Anwendungsbereich
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- die Herstellung und Kennzeichnung von
- a)
- Rohmilch,
- b)
- Kasein, Kaseinaten sowie Mischungen hieraus,
- c)
- Käse-Fondue-Zubereitungen und
- d)
- Zubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Öl und weiteren Zutaten, insbesondere Gurken, hergestellt werden, sowie
- 2.
- Milchprodukte, die
- a)
- mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 gekennzeichnet sind, soweit dort hinsichtlich der jeweiligen Ursprungsbezeichnung, geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialität die Herstellung oder Kennzeichnung geregelt ist, oder
- b)
- gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für den privaten häuslichen Gebrauch hergestellt werden.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad